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Statuten

Stand Januar 2011

Name, Sitz, Zweck

Art. 1     
Untern dem Namen «Tennisclub Engstringen» mit Sitz in Oberengstringen besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er bezweckt die Pflege des Tennissportes und den Bau und Betrieb einer Tennisanlage in Oberengstringen.

Mitgliedschaft, Erwerb und Verlust

Art. 2       
Der Club besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern sowie Junioren und Jugendlichen. Aktivmitglieder sind Personen welche den Tennissport im Club aktiv ausüben und weder Junioren- noch Jugendlichen Status haben.

Passivmitglieder sind Personen die dem Club beitreten ohne den Tennissport aktiv zu betreiben.

Als Junioren gelten alle Aktiven bis zum vollendeten 20. Altersjahr bzw. sich in Ausbildung befindende bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Als Jugendliche gelten alle Aktiven vom 21. bis zum vollendeten 25. Altersjahr und sich in Ausbildung befindende ab dem 26. Altersjahr bis zum Ende der Ausbildung.

Mit Erreichen der Altersgrenze werden Junioren und Jugendliche automatisch zu Aktivmitgliedern sowie sie die damit verbundenen finanziellen Verpflichten erfüllt haben.

Art. 3      
Aufnahmegesuche sind dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet derVorstand nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet einen ablehnenden Entscheid zu begründen. Mit der Bezahlung der Eintrittsgebühr beginnt die Mitgliedschaft. Mit einem Eintritt in den Tennisclub anerkennt und befolgt das Mitglied die Stauten und Reglemente des TC Engstringen.

Art. 4      
Austritte aus dem Tennisclub können nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt befreit nicht von den Verpflichtungen zur Zahlung bereits vorher fällig gewordenen Beträgen und derjenigen für das laufende Vereinsjahr.

Art 5
Der Vorstand hat das Recht ein Mitglied aus dem Club auszuschliessen. Das Mitglied kann jedoch gegen einen solchen Ausschluss an die Mitgliederversammlung rekurrieren, welche mit Mehrheitsentscheid darüber endgültig entscheidet.

Rechte und Pflichten

Art. 6
Jedes Mitglied hat die von der Generalversammlung festgesetzte Eintrittsgebühr und den Jahresbeitrag zu entrichten.


Die von der Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeiträge haben mindestens den dem Club entstehenden Betriebsaufwand zu decken und sind von den Mitgliedern bis spätestens 31. März des Jahres zu bezahlen.

Die zu bezahlenden Jahresbeiträge betragen maximal:
Einzelpersonen     CHF           750
Ehepaare             CHF         1’200
Junioren              CHF            150
Jugendliche          CHF           300
Passivmitglieder   CHF            200

Art. 7
Die Aktivmitglieder und Junioren sind unter Einhaltung der vom Vorstand erlassenen Reglemente auf den Tennisplätzen des Clubs spielberechtigt.

Organisation

Art. 8
Die Organe des Clubs sind
– Generalversammlung
– Vorstand
– Rechnungsrevisoren

Generalversammlung

Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis spätestens Ende April statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung des Vorstandes oder auf Begehren eins Fünftels der Mitglieder sofern ein solches Begehren schriftlich, unter Anführung des Zwecks, an den Vorstand gestellt wird. Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind bis
31. Dezember des Vorjahres oder mindestens 10 Tage vor dem Generalversammlungstermin schriftlich dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung einzureichen und auf die Traktandenliste zu nehmen. 

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig, vorbehältlich abweichender gesetzlicher statuarischer Bestimmungen. Stimmberechtigt sind ausschliesslich Aktivmitglieder und der Vorstand. Es darf nur über Geschäfte abgestimmt werden die in der zugestellten Traktandenliste aufgeführt sind. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr). Für die Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr).

Die Befugnisse der ordentlichen Generalversammlung sind:
a) Festsetzung der Jahresbeiträge (unter Beachtung des Maximalbetrages
gemäss Art. 6 und der Eintrittsgebühr)
b) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
c) Wahl der Rechnungsrevisoren
d) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
e) Décharge-Erteilung an den Vorstand und an die Rechnungsrevisoren
f) Beschlussfassung über die durch die Statuten oder den Vorstand der General-
    versammlung zum Entscheid unterbreiteten Geschäfte

Vorstand

Art. 10
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und fünf bis acht Mitgliedern, welche durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

Rechnungsrevision

Art. 11
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Diese prüfen und verifizieren Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege sowie Kassenbestand und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.

Rechnungsabschluss

Art. 12
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember desselben Jahres auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist.

Statutenänderungen und Auflösungen

Art. 13
Eine Änderung der Stauten kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden an der mindestens zwei Drittel (67%) der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zustimmten.

Art. 14
Die Auflösung des Clubs kann nur beschlossen werden, wenn ihr mindestens drei Viertel sämtlicher Aktivmitglieder zustimmen.

Die Revision der Statuten wurde anlässlich der 34. ordentlichen Generalversammlung vom 26. Januar 2011 genehmigt.

 

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